Kurzarbeit

Aufgrund der Einschränkungen wegen des „Corona-Virus“ seit März 2020 fragen viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer, was Kurzarbeit für sie bedeuten würde. Vereinfacht gesagt, würde wegen Arbeitsausfalls die reguläre Arbeitszeit und damit auch der Vergütungsanspruch reduziert werden. Für den dann gekürzten Vergütungsanspruch kann Kurzarbeitergeld (KuG) in Höhe von mindestens 60% des Netto-Entgelts nach den §§ 95 ff SGB III von der Arbeitsagentur bezahlt werden. Viele Antworten – gerade auch zu den Sonderregelungen anlässlich des Covid-19-Virus – findet man auf den Internetseiten der Arbeitsagentur unter www.arbeitsagentur.de . Dort sind Merkblätter für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingestellt.

Für Unternehmen ist es wichtig, zwischen der vorherigen Kurzarbeitsanzeige und dem späteren Erstattungsantrag, für an die Arbeitnehmer geleistete KuG-Zahlungen und Sozialversicherungsbeiträge (innerhalb von 3 Monaten), zu unterscheiden. Erst bei der Erstattungsprüfung durch die Arbeitsagentur werden Stundenzettel, Urlaubslisten und Lohnabrechnungen stichprobenartig geprüft.

Wenn Kurzarbeiter z. B. mehr arbeiten, als offiziell vom Arbeitgeber angemeldet, kann das strafrechtlich als Betrug gewertet werden. In schweren Fällen kann auch eine Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG (bis zu 10 Mio. Euro zzgl. einer Abschöpfung) verhängt werden. Es ist also erforderlich, sich genau über die Regelungen zur Kurzarbeit zu informieren. Gerade Fragen zur Urlaubsgewährung und zu Sonderzahlungen, wie zusätzliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, während der Kurzarbeit hängen arbeitsrechtlich stark vom Einzelfall ab.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21, entschieden, dass bei „Kurzarbeit Null“ der Urlaubsanspruch geringer werden kann. Ganze Arbeitstage, die wegen Kurzarbeit ausfallen, werden bei der Berechnung des Jahresurlaubs behandelt wie Tage, an denen ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer nicht arbeiten muss. Der Urlaubsumfang ist nicht deshalb an die durch Kurzarbeit herabgesetzte Arbeitspflicht anzupassen, weil der Arbeitnehmer durch die arbeitsfreien Tage eine Kompensation für die Minderung des Urlaubs in Form einer zusätzlichen im Voraus frei plan- und gestaltbaren Freizeit erhält, sondern allein deshalb, weil sein Erholungsbedürfnis in Anbetracht der ausgefallenen Arbeit geringer ist als ohne Kurzarbeit. 

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